ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON WERBEKONFEKT GMBH - AGB
Gültig ab 1. Januar 2018

1. Definitionen
Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

1.1 Werbekonfekt
Werbekonfekt GmbH - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - mit Sitz in Karlstraße 19, 84034 Landshut, Deutschland.
1.2 Auftraggeber
Jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbekonfekt Produkte liefert und/oder Dienstleistungen erbringt oder mit der Werbekonfekt einen Vertrag schließt oder mit der Werbekonfekt Verhandlungen oder Gespräche bezüglich eines etwaigen Vertragsabschlusses führt.
1.3 Angebot
Das schriftliche Angebot von Werbekonfekt, in dem Einzelheiten bezüglich der Lieferung einer bestimmten Warenmenge oder bezüglich der Erbringung einer zuvor genau beschriebenen Dienstleistung zu einem bestimmten Preis aufgeführt sind.
1.4 Auftrag
Die Vergabe eines Lieferauftrags durch den Auftraggeber an Werbekonfekt oder gegebenenfalls, je nach Lage des Falls, die Annahme des von Werbekonfekt erstellten Angebots durch den Auftraggeber. Mit der Auftragsvergabe ist in der Folge ein Vertragsabschluss verbunden, der von einer durch Werbekonfekt entsprechend ermächtigten Person abgeschlossen werden muss.
1.5 Dienstleistungen
Alle Aktivitäten, in welcher Form und unter welcher Bezeichnung auch immer diese ausgeführt werden (Kauf, Auftragsvergabe, Fremdvergabe von Arbeiten usw.), die von Werbekonfekt für den Auftraggeber bzw. in dessen Auftrag ausgeführt werden.
1.6 In Schriftform
Elektronischer Datenverkehr und/oder Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten per Fax und/oder E-Mail oder Übermittlung von Dokumenten auf anderem Wege.
1.7 Lieferung
Die Bereitstellung von Ware an den Auftraggeber, der damit über die Ware verfügen kann.
1.8 Produkte
Alle Güter einschließlich Dokumentationen, Zeichnungen, Modelle, Skizzen bzw. Entwürfe, Muster, Fahnenausdrucke sowie alle (sonstigen) Ergebnisse die vom Auftraggeber vorgelegt werden und die Gegenstand des Vertrags sind.
1.9 Parteien
Werbekonfekt und der Auftraggeber.
1.10 Vertrag
Jegliche Abmachung, die zwischen Werbekonfekt und dem Auftraggeber geschlossen wird und alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Abmachung sowie alle (rechtlichen) Handlungen zur Vorbereitung und Erfüllung dieser Abmachung.

2. Anwendbarkeit
2.1. Bei Streitigkeiten sind die individuell geschlossenen Einzelverträge maßgeblich und diesen AGB übergeordnet.
2.2. Abweichungen von den Bestimmungen dieser AGB sind in schriftlicher Form zu vereinbaren.
2.3. Diese AGB gelten für alle Anfragen, Angebote und Verträge bzw. Vereinbarungen bezüglich der Lieferung von Waren durch Werbekonfekt an den Auftraggeber. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – gleich welcher Bezeichnung – des Auftraggebers sind in keinem Falle anwendbar und daher ausgeschlossen. Sie werden von Werbekonfekt ausdrücklich abgewiesen.

3. Angebote
3.1. Alle von Werbekonfekt erstellten Angebote in jeglicher Form sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie eine Annahmebedingung enthalten. Die Angebote basieren auf einer Lieferung unter üblichen Bedingungen, die zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt.
3.2. Führt ein freibleibendes und unverbindliches Angebot zu einer Bestellung, so ist Werbekonfekt berechtigt, bis drei Tage nach Erhalt der Bestellung vom Angebot oder von Teilen desselben zurückzutreten d.h. dieses ganz oder teilweise zu annullieren.
3.3. Abbildungen, Kataloge, Standzeichnungen und/oder andere Daten die durch Werbekonfekt bereitgestellt werden, können jederzeit – auch nach dem Datum der Bereitstellung - ohne vorherige Ankündigung geändert werden; für ihre Aktualität bzw. Richtigkeit übernimmt Werbekonfekt keinerlei Haftung bzw. Garantie.

4. Preise und Preisänderungen
4.1. Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form vereinbart, basieren die von Werbekonfekt angegebenen Preise auf der Lieferung ab Werk, ab Lager oder ab sonstigem Warenlager. Die Preise enthalten zudem keine Mehrwertsteuer, keine Einfuhrabgaben oder sonstige Steuern, Abgaben oder Pflichtzahlungen und verstehen sich ferner ohne Verladekosten und ohne Versicherung.
4.2. Sofern nicht anderweitig in schriftlicher Form festgelegt, sind die vereinbarten Preise in Euro ausgewiesen.
4.3. Die von Werbekonfekt unterbreiteten Preisangebote sind unverbindlich und dienen lediglich der Orientierung, um dem Auftraggeber eine Entscheidungshilfe hinsichtlich einer etwaigen Auftragsvergabe zu bieten.
4.4. Werbekonfekt ist berechtigt, jederzeit festzusetzen, dass bestimmte Artikel nur bei bestimmten Mindestabnahmemengen geliefert werden.
4.5. Werbekonfekt ist berechtigt, alle etwaigen Änderungen von Faktoren, die sich auf die Preise von Werbekonfekt auswirken, unter anderem Änderungen der Einkaufspreise, Wechselkursentwicklungen, etwaige Im- und Exportabgaben sowie andere Abgaben in Zusammenhang mit etwaigen Im- oder Exporten, Versicherungsprämien, Frachtkosten und sonstigen Abgaben oder Steuern an den Auftraggeber weiterzugeben.
4.6. Der Auftraggeber hält Werbekonfekt schadlos für alle Kosten und Schäden, die Werbekonfekt etwaig entstehen…
4.6.1. …weil die Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuernummer oder sonstige steuerrelevante Daten des Auftraggebers im betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht korrekt registriert sind und/oder
4.6.2. …weil der Auftraggeber falsche oder unzeitgemäße Daten an Werbekonfekt und/oder die jeweils zuständigen Behörden im Bezirk des relevanten EU-Mitgliedstaates, in dem die Umsatzsteuer oder die vergleichbare Abgaben zu entrichten sind, übermittelt und/oder
4.6.3. …weil der berechnete Mehrwertsteuersatz von der dafür zuständigen Behörde im Nachhinein als fehlerhaft beurteilt wurde.

5. Lieferzeit
5.1. Die von Werbekonfekt angegebenen Lieferzeiten gelten nur zur Orientierung und sind niemals als letzter Liefertermin zu betrachten, es sei denn, dass diesbezüglich ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
5..2. Der Auftraggeber sichert zu, seinerseits Sorge dafür zu tragen, dass die Erfüllung bestimmter, vereinbarter Bedingungen einschließlich (bestimmter) vereinbarter Liefer- und Annahmebedingungen nicht durch Behinderungen gefährdet oder gar verhindert wird.
5.3. Im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist oder einer Nicht-Erfüllung anderer vereinbarter Bedingungen durch Werbekonfekt entstehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Erhalt etwaiger anderer Ausgleichszahlungen (für hierdurch eventuell verursachte Schäden). In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag zu annullieren oder aufzuheben, es sei denn, dass die Lieferfrist derart weit überschritten wurde oder die betreffenden vereinbarten Bedingungen lange nach der vereinbarten Frist noch nicht erfüllt wurden, dass es für den Auftraggeber unzumutbar wäre, den Vertrag (bzw. den diesbezüglichen Teil des Vertrags) einzuhalten. Liegt ein solcher Fall vor, so ist der Auftraggeber befugt, den Vertrag zu annullieren bzw. aufzuheben, aber nur dann, wenn er zuvor Werbekonfekt per Einschreiben diesbezüglich in Verzug gesetzt hat und in dieser Inverzugsetzung eine neue, annehmbare Frist genannt hat, in der die Ware von Werbekonfekt geliefert werden kann oder die betreffenden, bisher nicht erfüllten Bedingungen erfüllt werden können. Der Vertrag kann jedoch nur soweit annulliert bzw. aufgehoben werden, soweit dies absolut notwendig ist.
5.4. Die Lieferzeit beginnt zum spätesten der nachstehend genannten Zeitpunkte…
5.4.1. …am Tag des Vertragsabschlusses
5.4.2. …am Tag des Erhalts der Dokumente, der Daten, der Freigaben, der Genehmigungen u.ä., die Werbekonfekt zur Erfüllung des Vertrags bzw. zur Ausführung des Auftrags benötigt
5.4.3. …am Tag des Erhalts der Summe, die der Auftraggeber vertragsgemäß im Voraus an Werbekonfekt zu zahlen hat.
5.5. Eine Fix-Termin Lieferung kann von Werbekonfekt nicht garantiert werden, da Werbekonfekt nicht für die Aus-/Durch¬führung der Lieferung verantwortlich ist.
5.6. Für die Terminverfolgung einer Lieferung ist der Auftraggeber verantwortlich, falls nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Werbekonfekt stellt dafür notwendige Unterlagen zur Verfügung, soweit diese vom Spediteur vorliegen.

6. Lieferung
6.1. Für die Auslegung der Lieferbedingungen gelten die von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce (ICC)) herausgegebenen „Incoterms“ (internationale Handelsbedingungen) in deren jeweils neuesten Fassung.
6.2. Werbekonfekt behält sich das Recht vor, bei der Lieferung die bestellte Liefermenge um bis zu maximal 10 % über- oder unterschreiten und entsprechend in Rechnung stellen zu dürfen, wenn die Produkte speziell für den Auftraggeber hergestellt wurden oder wenn es sich um Produkte in einer speziellen Zusammensetzung handelt.
6.3. Teillieferungen seitens Werbekonfekt sind nach genauer vorheriger Absprache zulässig, wobei dann jede einzelne Teillieferung gesondert zu bezahlen ist.
6.4. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Warenlager in das die Waren durch Werbekonfekt geliefert wurden.
6.5. Holt ein innerhalb der EU (aber außerhalb Deutschlands) ansässiger Kunde die Ware im Warenlager von Werbekonfekt ab, so muss der Kunde eine Zollinhaltserklärung mitführen bzw. vorlegen. Kann keine Zollinhaltserklärung vorgelegt werden, muss der Kunde die deutsche Umsatzsteuer entrichten.
6.6. Holt ein außerhalb der EU ansässiger Kunde die Ware im Warenlager von Werbekonfekt ab, so muss der Kunde ein Exportbegleitpapier (export accompanying document, EADDokument) mitführen bzw. vorlegen. Kann er dieses Dokument nicht vorlegen, so muss er deutsche Umsatzsteuer entrichten.
6.7. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, trägt der Auftraggeber die Kosten und Risiken des Transports, auch wenn das Transportunternehmen ausdrücklich festgelegt hat, dass alle Transportdokumente den Hinweis enthalten müssen, dass der Absender der Ware (ab Werk) die Kosten und Risiken jeglicher durch den Transport verursachter Schäden zu übernehmen hat.
6.8. Sollte der Auftraggeber die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig ab- bzw. annehmen und hierfür keine rechtlich einwandfreien Gründe haben, so ist er in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung notwendig wird. In diesem Falle ist Werbekonfekt berechtigt, die betreffenden Produkte zu lagern und/oder an Dritte zu verkaufen, wobei der Auftraggeber die hiermit verbundenen Kosten und Risiken, auch das Risiko etwaiger Qualitätseinbußen, trägt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle jedoch noch stets zur Zahlung des fälligen Bezugspreises zuzüglich der Zinskosten und der Inkassogebühren als Ersatzleistung verpflichtet. Wenn möglich, wird der aus diesem Verkauf an Dritte erzielte Nettoerlös gegengerechnet bzw. vom zu zahlenden Gesamtbetrag abgezogen.
6.9. Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager im Erdgeschoss des Lagerortes oder der Versandstelle. Die Lieferung von Produkten gilt als erfolgt…
6.9.1. …wenn die Produkte durch einen Spediteur bzw. professionellen Frachtführer versandt wurden-
6.9.2. …durch Übergabe der Produkte an einen Spediteur bzw. professionellen Frachtführer-
6.9.3. …wenn die Produkte vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag abgeholt wurden oder werden-
6.9.4. …durch Erhalt der Produkte-
6.9.5. …wenn die Produkte durch Transportmittel von Werbekonfekt verschickt werden-
6.9.6. …durch Lieferung an eine vom Auftraggeber genannte Lieferadresse.
6.10. Für die Abholung von Aufträgen wird darauf hingewiesen, dass das Abholfahrzeug mit einer Hebebühne versehen sein muss, falls Paletten im Werk/Lager Rottenburg angeholt werden.

7. Lieferung indvidueller Produkte
7.1. Wird Werbekonfekt damit beauftragt, Produkte zu liefern, die speziell für den Auftraggeber hergestellt oder zusammengestellt wurden, so ist der Auftraggeber verpflichtet reproduzierbare Originalunterlagen zu liefern.
7.2. Werbekonfekt ist nur dann verpflichtet, dem Auftraggeber vorher zwecks Zustimmung einen Korrekturabzug zu schicken, wenn diese vom Auftraggeber vor der Auftragsvergabe schriftlich angefordert wurde. In diesem Falle verpflichtet sich Werbekonfekt, spätestens fünf Wochen nach Erhalt des Auftrags und nach Erhalt der Materialien, die reproduziert werden sollen, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug vorzulegen, der als vom Auftraggeber akzeptiert gilt, wenn spätestens fünf Werktage nach der Vorlage des Korrekturabzuges keine schriftliche Reaktion seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
7.3. Alle Kosten für die Herstellung der individuell bedruckten oder geformten Produkte bzw. alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, es sei denn, dass diesbezüglich ausdrücklich anderweitige bzw. gegenteilige Vereinbarungen getroffen worden sind.

8. Beschwerden und Reklamationen
8.1. Beschwerden und Reklamationen in Bezug auf sichtbare Transportschäden sind unmittelbar bei Erhalt dem Spediteur mitzuteilen und wenn möglich fotografisch festzuhalten. Spätere Meldungen von sichtbaren Transportschäden werden können weder vom Transporteur noch von Werbekonfekt anerkannt werden.
8.2. Beschwerden und Reklamationen in Bezug auf sichtbare Schäden an der gelieferten Ware müssen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware in schriftlicher Form vorgebracht werden. Wird diese Frist überschritten, so ist Werbekonfekt nicht mehr verpflichtet, den Auftraggeber in irgendeiner Form und Weise schadlos zu stellen. Schäden, die innerhalb der vorgenannten Frist unter normalen Umständen nicht festgestellt werden konnten, sind Werbekonfekt nach Bemerken des Mangels oder Defekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen, in jedem Falle aber spätestens 10 Tage nach Ankunft der Produkte.
8.3. Nach der Entdeckung eines Mangels oder Defekts, gleich welcher Art, ist der Auftraggeber gehalten, jeglichen Gebrauch des betreffenden Produkts unverzüglich abzubrechen und/oder eine Belieferung Dritter mit den betreffenden Produkten mit sofortiger Wirkung abzubrechen.
8.4. Der Auftraggeber sagt diesbezüglich zu, Werbekonfekt tatkräftig bei der Klarlegung des Mangels oder Defekts zu unterstützen indem er u.a. fotografische Unterlagen bereitstellt und/oder Werbekonfekt Gelegenheit gibt, entsprechende Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen und/oder indem er einige der typischen, fehlerbehafteten oder defekten Produkte auf Kosten von Werbekonfekt zurückschickt.
8.5. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Produkte zurückzuschicken, ohne dass Werbekonfekt zuvor seine Zustimmung hierfür gegeben hat. Die Kosten für den Rückversand der Waren trägt der Auftraggeber, wobei er zudem auch die mit dem Verbleib der Güter verbundenen Risiken trägt. Die Rücksendung von Waren beinhaltet niemals die Anerkennung oder Übernahme einer Haftung.
8.6. Liegen Defekte oder Mängel an den Produkten einer bestimmten Charge vor, die Teil einer aus mehreren Posten bestehenden Lieferung sind, so ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, den gesamten Vertrag zu annullieren, wenn es ihm nicht zugemutet werden kann, den übrigen Teil des Vertrags einzuhalten.

9. Höhere Gewalt
9.1. Ist eine Lieferung durch höhere Gewalt ganz oder teilweise unmöglich, so ist Werbekonfekt berechtigt, die Lieferung auszusetzen bzw. aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, sofern der Auftrag noch nicht ausgeführt bzw. der Vertrag noch nicht erfüllt wurde und die Zahlung der bereits erfolgten Teillieferung(en) zu verlangen, ohne dass Werbekonfekt zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre.
9.2. Die Parteien informieren einander so schnell wie möglich, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist oder wenn die Möglichkeit bzw. ein Risiko hierzu besteht.
9.3. Dauert das Ereignis höherer Gewalt mindestens drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu annullieren.
9.4. In diesen AGB sind unter höherer Gewalt zu verstehen…
9.4.1. …alle Umstände, die sich der Kontrolle von Werbekonfekt entziehen – auch wenn diese Umstände bei Vertragsabschluss bereits absehbar waren – und die eine Vertragserfüllung dauerhaft oder zeitweise unmöglich machen, sowie
9.4.2. …Kriege, Kriegsgefahr, Bürgerkriege, Aufstände, Arbeitsniederlegungen- und Streiks, Aussperrungen, Transportprobleme, Brände und/oder schwerwiegende Unterbrechungen der betrieblichen Aktivitäten von Werbekonfekt oder der Aktivitäten in den Betrieben seiner Zulieferer.

10. Garantie
10.1. Liefert Werbekonfekt Produkte an den Auftraggeber, die Werbekonfekt ihrerseits von ihren Zulieferern bezogen hat, so ist Werbekonfekt zu keiner Zeit verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber eine Garantie zu gewähren oder Haftung zu übernehmen, die über den Garantie- bzw. Haftungsumfang hinausgeht, den der betreffende Zulieferer gegenüber Werbekonfekt gewährleistet.
10.2. Der Auftraggeber trägt vollumfänglich die Risiken für die Produkte, an denen durch Werbekonfekt Reparaturen durchgeführt werden müssen, es sei denn, dass diese Reparaturarbeiten infolge eines durch Werbekonfekt zu verantwortenden Mangels oder Defekts am betreffenden Produkt notwendig geworden sind und es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, die betreffenden Produkte im Hinblick auf die vorgenannten Risiken zu versichern.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrags bleiben alle von Werbekonfekt an den Auftraggeber gelieferten Waren Eigentum von Werbekonfekt.
11.2. Führt Werbekonfekt im Rahmen des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags Aktivitäten für den Auftraggeber aus, die vom Auftraggeber zu vergüten sind, gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt seitens Werbekonfekt, bis der Auftraggeber die für die Ausführung der Aktivitäten berechnete Summe vollständig gezahlt hat.
11.3. Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner auch in Bezug auf Forderungen, die Werbekonfekt etwaig gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann, wenn der Auftraggeber es versäumt, seinen gegenüber Werbekonfekt bestehenden Verpflichtungen nachzukommen.
11.4. Solange die gelieferte Ware noch nicht ins Eigentum des Auftraggebers übertragen wurde, darf der Auftraggeber die Ware nicht dinglich belasten oder verpfänden oder Dritten diesbezüglich Rechte oder Ansprüche einräumen, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Betriebstätigkeit seines Unternehmens liegen, wobei der Auftraggeber sich verpflichtet, im Falles eines Verkaufs gegen Kredit seinen Kunden gegenüber ebenfalls eine Eigentumsvorbehaltsklausel im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels zu handhaben.
11.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von Werbekonfekt gelieferten Produkte sorgfältig aufzubewahren und diese hierbei deutlich als Eigentum von Werbekonfekt zu kennzeichnen und sie gegen Risiken wie Brand, Explosion, Beschädigung und/oder Diebstahl zu versichern. Auf erstes Verlangen von Werbekonfekt tritt der Auftraggeber alle Rechte und Ansprüche, die er in diesem Zusammenhang etwaig gegenüber den betreffenden Versicherungen erlangt, an Werbekonfekt ab.
11.6. Solange Werbekonfekt Eigentümer der Produkte ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Werbekonfekt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Produkte abhanden gekommen sind oder beschädigt wurden oder wenn die Produkte (bzw. ein Teil derselben) beschlagnahmt wurden oder etwaige andere Ansprüche in Bezug auf die Produkte geltend gemacht werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, Werbekonfekt auf erstes Verlangen von Werbekonfekt darüber zu informieren, wo sich die Produkte befinden, deren Eigentümer noch immer Werbekonfekt ist.
11.7. Im Falle einer Beschlagnahmung, einer Insolvenz oder eines Konkurses ist der Auftraggeber verpflichtet dem zuständigen Gerichtvollzieher, Insolvenzverwalter oder Konkursverwalter unverzüglich anzuzeigen, dass Werbekonfekt Eigentümer der Ware ist.

12. Zahlung
12.1. Sofern nicht schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, und ungeachtet der Bestimmungen des nachstehenden Paragraphen müssen die an Werbekonfekt zu leistenden Zahlungen innerhalb einer Zahlungsfrist von 10 Tagen netto an Werbekonfekt erfolgen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum. Dieses Datum von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ist der letztmögliche Zahlungstermin. Das auf dem Kontoauszug von Werbekonfekt ausgewiesene Datum des Zahlungseingangs gilt als Zahlungsdatum.
12.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Zahlungen des Auftraggebers ungeachtet der Weise, in der diese erfolgt sind, zunächst verwendet, um die Kosten mit dem eingegangenen Betrag zu begleichen, sodann die Zinsen und schließlich die noch offenen Rechnungen vom eingegangenen Betrag abzuziehen.
12.3. Der Auftraggeber muss Werbekonfekt innerhalb von 7 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich in Kenntnis setzen über etwaige Einwände gegen Rechnungen, Spezifikationen, Beschreibungen und Preisangaben seitens Werbekonfekt. Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, der nicht dem Auftraggeber angelastet werden kann, so setzt der Auftraggeber Werbekonfekt auf jeden Fall schriftlich über seine Einwände in Kenntnis, sobald dies möglich ist.
12.4. Eine Verrechnung von Schulden oder andere Formen der Begleichung sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung in keinem Falle zulässig. Werbekonfekt ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder vor weiteren Lieferungen den Auftraggeber um eine ausreichende Vorauszahlung oder um eine hinreichende Sicherheitsstellung zu bitten – wobei die Beurteilung der Frage, wann diese Sicherheit ausreichend ist, im Ermessen von Werbekonfekt liegt – dies, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber seinen Zahlungs-verpflichtungen nachkommt, wobei Werbekonfekt berechtigt ist, weitere Lieferungen aufzuschieben, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt; dies gilt auch, wenn feste Lieferfristen vereinbart wurden, ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche, die Werbekonfekt wegen verspäteter Erfüllung der Vertrags¬verpflichtungen oder ggf. gar wegen einer etwaigen Nicht-Erfüllung der Vertragspflichten (abhängig von den Umständen, die hierzu führen) gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
12.5. Versäumt es der Auftraggeber, die fälligen Beträge innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu bezahlen, so ist er in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung durch Werbekonfekt bedarf. Werbekonfekt ist dann berechtigt – ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung – dem Auftraggeber ab dem Fälligkeitsdatum der offenen Rechnung(en) Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich eines Zinsaufschlags von 2% in Rechnung zu stellen.
12.6. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so werden unverzüglich alle bis dahin noch ausstehenden Forderungen von Werbekonfekt an den Auftraggeber fällig.
12.7. Alle außergerichtlichen Inkassokosten, die Werbekonfekt entstehen, trägt der Auftraggeber; sie werden im Verhältnis zum noch ausstehenden Gesamtbetrag berechnet, wobei die nachstehend angegebene Berechnungsmethode angewendet wird, mindestens aber ein Betrag in Höhe von € 100,- berechnet wird. Die Höhe der außergerichtlichen Inkassokosten wird wie folgt über den offenen Rechnungsbetrag berechnet: für die ersten € 3.000,- werden 15%, ab € 3.000,- bis € 6.000,- werden 10%, ab € 6.000,- bis € 15.000,- werden 8%, ab € 15.000 bis € 60.000,- werden 5% und ab € 60.000,- werden 3% berechnet.

13. Beratung und Produktentwicklung
13.1. Wird Werbekonfekt vom Auftraggeber um Rat gebeten, so ist Werbekonfekt gehalten, nach bestem Wissen und Können den Interessen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
13.2. Für eine etwaig vom Auftraggeber erbetene Produktentwicklung, eine Beratung bezüglich der Verwendung von Werbeartikeln, eine Beratung in Bezug auf kreative Konzepte, Angebote in Bezug auf Großprojekte mit oder ohne bedruckten Produkten, Betreibung nationaler oder internationaler Marktforschung im Hinblick auf spezielle Produkte oder Produktinformationen hinsichtlich nicht konkret umschriebener Produkte ist der Auftraggeber – in all jenen Fällen, die nicht zu einer Lieferung konkret umschriebener Produkte führen – zur Zahlung eines zuvor von den Parteien zu vereinbarenden Stundensatzes oder einer zuvor von den Parteien festzulegenden Pauschalsumme verpflichtet.
13.3. Präsentiert Werbekonfekt dem Auftraggeber ein Modell, ein Muster oder eine Probe und/oder stellt Werbekonfekt dem Auftraggeber diese(s) zur Verfügung, so dient dies ausschließlich zu Demonstrationszwecken: die Eigenschaften der zu liefernden Produkte können von denen des Modells, des Musters oder der Probe abweichen. Entsprechend gelten die in Artikel 3 festgelegten Bestimmungen.
13.4. Herstellungswerkzeuge bleiben Werbekonfekts Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde oder Interessent finanziell beteiligt hat.
13.5. Während eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Lieferung der Ware werden Herstellungs-werkzeuge für den Kunden bei Werbekonfekt aufbewahrt. Die Herstellungswerkzeuge sind während dieses Zeit¬raumes geschützt und werden nicht für andere Kunden verwendet.
13.6. Wünscht der Kunde eine längere Aufbewahrung, so muß dies schriftlich vom Kunden beim Auftrag oder spätestens 4 Wochen nach Lieferung unter Hinweis auf einen Wiederholungsauftrag verlangt werden, wobei Werbekonfekt dann für eine evtl. auch kostenpflichtige Aufbewahrung von maximal 2 Jahren nach dem Lieferdatum sorgt.

14. Geistiges Eigentum
14.1. Werbekonfekt erklärt, dass, soweit ihr bekannt, durch ihre Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden, die in Deutschland Gültigkeit haben. Werbekonfekt kann jedoch den Auftraggeber nicht schadlos halten bezüglich möglicher Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter.
14.2. Im Falle, dass Werbekonfekt Produkte herstellt oder herstellen lässt aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers, und die Herstellung auf einem Entwurf basiert, der nicht von Werbekonfekt stammt, so hält der Auftraggeber Werbekonfekt schadlos bezüglich jeglicher Verletzungen etwaiger geistigen Eigentumsrechte Dritter, die der Herstellung und Verwendung der Produkte zugrunde liegen.
14.3. Die Urheberrechte in Bezug auf Skizzen, Zeichnungen, Lithos, Druckstöcke, Fotos, Modelle u. dgl., die von Werbekonfekt entwickelt und/oder ggf. angemeldet wurden, bleiben jederzeit Eigentum von Werbekonfekt, selbst dann, wenn der Auftraggeber4 diesbezüglich einen Auftrag erteilt und seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat.
14.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu keiner Zeit die geistigen Eigentumsrechte von Werbekonfekt oder von ihren Zulieferern zu verletzen (oder dies einer Drittpartei zu gestatten oder zu ermöglichen).

15. Schriftsatzproben, Korrekturabzüge und Andruckmuster
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Bitte von Werbekonfekt die erhaltenen Schriftsatzproben, Korrekturabzüge und Andruckmuster sorgfältig im Hinblick auf Fehler oder Mängel zu überprüfen und diese nötigenfalls so schnell wie möglich korrigiert und genehmigt/freigegeben an Werbekonfekt zurückzuschicken.
15.2. Die Genehmigung/Freigabe des Korreekturabzuges/Andruckmusters durch den Auftraggeber kommt einer Anerkennung der Tatsache gleich, dass Werbekonfekt die Arbeiten, die dem Korrekturabzug/Andruckmuster vorangehen, fristgerecht und korrekt ausgeführt hat.
15.3. Werbekonfekt haftet nicht für etwaige Defekte, Mängel oder Unzulänglichkeiten, die vom Auftraggeber nicht in den von ihm genehmigten/freigegeben und/oder korrigierten Korrekturmuster/Andruckmuster bemerkt wurden.
16.4. Jedes Andruckmuster, das auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers produziert wurde, wird gesondert, unabhängig vom vereinbarten Preis, in Rechnung gestellt, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten zur Fertigung im Preis enthalten sind.

16. Rückgabe gemieteter oder geliehener Güter
16.1. Im Falle, dass Werbekonfekt im Zuge der Erfüllung des Vertrags gegen Zahlung oder anderweitig Güter an den Auftraggeber vermietet und/oder verliehen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Güter innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragsende, gleich aus welchem Grunde die Beendung auch erfolgt ist, im Originalzustand, mangelfrei und vollständig an Werbekonfekt zurückzuschicken. Der vorgenannte Rückgabezeit¬punkt gilt als spätester Rückgabetermin.
16.2. Sollte der Auftraggeber, aus welchem Grunde auch immer, dieser unter Punkt 1 dieses Artikels be¬schrie¬benen Verpflichtung nicht nachkommen, so ist Werbekonfekt berechtigt, den Schaden und die hierdurch verursachten Kosten, einschließlich der Kosten für einen Austausch sowie die entgangenen Mieteinnahmen vom Auftraggeber zurückzufordern, ungeachtet der sonstigen Rechte und Ansprüche, die Werbekonfekt hierdurch geltend machen kann.

17. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
17.1. Der Auftraggeber stellt Werbekonfekt rechtzeitig alle Daten zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten durch Werbekonfekt notwendig sind und garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.
17.2. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, etwaige auf den Produkten befindliche Markenzeichen und/oder andere Kennzeichnungen oder Merkmale ganz oder teilweise zu entfernen oder unsichtbar zu machen.

18. Verarbeitung personenbezogener Daten
18.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Werbekonfekt erfolgt in angemessener, sorgfältiger und vertraulicher Weise unter Einhaltung der geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Dies beinhaltet auch die Zusammenarbeit mit betroffenen Personen bzw. die Bearbeitung berechtigter Anfragen dieser Personen im Sinne der DSGVO.
18.2. Des Weiteren werden personenbezogene Daten nur in einer Weise be- bzw. verarbeitet, die mit den Zielen und Zwecken, die der Erlangung dieser Daten zugrunde liegen, vereinbar ist. Die Daten werden nicht länger als notwendig gespeichert oder bearbeitet.
18.3. Werbekonfekt trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung, Verlust oder jegliche Form der rechtswidrigen Verarbeitung geschützt werden, wobei der jeweilige Stand der Technik und die Art der Verarbeitung berücksichtigt wird.
18.4. Sofern zutreffend, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von Werbekonfekt unverzüglich einem Vertrag zuzustimmen, der von Werbekonfekt gemäß Artikel 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvertrag) in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgesetzt wird, dies, sofern nicht bereits ein diesbezüglicher Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, der als ein Vertrag im Sinne dieser Bestimmung gelten kann.
11.5. Werbekonfekt setzt den Auftraggeber so bald wie möglich, in jedem Falle aber ohne unzumutbare Verzögerung, über eine Verletzung des Schutzes persönlicher Daten in Kenntnis, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom Auftraggeber erhalten wurden oder sofern es sich um Daten des Auftraggebers handelt, die von Werbekonfekt be- bzw. verarbeitet werden und/oder sofern es sich um Daten handelt, die sich auf Personen beziehen, die ebenfalls von diesem Vertrag betroffen sind.

19. Haftung
19.1. Sofern keine grobe Fahr- oder Nachlässigkeit oder Vorsatz seitens Werbekonfekt oder seitens leitender Mitarbeiter von Werbekonfekt vorliegt, haftet Werbekonfekt nicht für etwaige Kosten, Schäden oder Zinsen, die infolge von Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit seitens der vorgenannten Personen oder seitens anderer Beauftragter von Werbekonfekt oder durch mit der Erfüllung des Vertrags durch Werbekonfekt beauftragte Personen, aufgetreten sind.
19.2. Werbekonfekt weist jegliche Haftung für entgangene Gewinne oder für indirekte Schäden ausdrücklich zurück.
19.3. Die Haftung durch Werbekonfekt gegenüber dem Auftraggeber, aus welchem Grunde auch immer, ist je Ereignis (wobei eine zusammenhängende Folge von Ereignissen als ein einziges Ereignis zu betrachten ist) beschränkt auf den jeweiligen Gesamtvertragswert (ohne MwSt.). Kann kein Gesamtvertragswert angegeben werden, so beschränkt sich die Haftung von Werbekonfekt auf die Summe, die Werbekonfekt in dieser Angelegenheit im Rahmen der Betriebshaftpflicht von seiner Versicherungsgesellschaft erhält.

20. Annullierung
20.1. Im Falle einer Insolvenz, eines Konkurses, einer Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers werden alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen rechtskräftig annulliert, es sei denn, dass Werbekonfekt innerhalb einer angemessenen Frist an den Auftraggeber herantritt (sofern sich eine entsprechende Gelegenheit auf Ersuchen des Konkursverwalters oder Kurators ergibt), um die Erfüllung des/r betreffenden Vertrags/Verträge (oder eines Teils desselben/derselben) zu fordern. In diesem Falle ist Werbekonfekt berechtigt, ohne Notwendigkeit einer Inverzugsetzung…
20.1.1. …die Erfüllung des/r betreffenden Vertrags/Verträge aufzuschieben, bis die Zahlung hinreichend abgesichert ist; und/oder
20.1.2. …die Erfüllung aller gegenüber dem Auftraggeber etwaig bestehenden Verpflichtungen aufzuschieben, ungeachtet der sonstigen Rechte und Ansprüche, die Werbekonfekt aufgrund anderer etwaig mit dem Auftraggeber geschlossener Verträge geltend machen kann und ohne dass Werbekonfekt verpflichtet wäre, den Auftraggeber in irgendeiner Form und Weise schadlos zu halten.
20.2. Erfüllt der Auftraggeber nicht, nicht hinlänglich oder nicht innerhalb der festgelegten Frist(en) seine Verpflichtungen, die aufgrund des/r mit Werbekonfekt geschlossenen Vertrags/Verträge bestehen, so ist er (der Auftraggeber) in Verzug und ist Werbekonfekt berechtigt, ohne Notwendigkeit einer Inverzugsetzung oder einer gerichtlichen Maßnahme…
20.2.1. …die Erfüllung des betreffenden Vertrags sowie der mit diesem direkt zusammenhängenden Aufträge aufzuschieben, bis die Zahlung hinreichend abgesichert ist; und/oder
20.2.2. …den betreffenden Vertrag sowie etwaige, mit diesem direkt zusammenhängende Verträge ganz oder teilweise zu annullieren, all dies ungeachtet der sonstigen Rechte und Ansprüche, die Werbekonfekt aufgrund anderer etwaig mit dem Auftraggeber geschlossener Verträge geltend machen kann und ohne dass Werbekonfekt verpflichtet wäre, den Auftraggeber in irgendeiner Form und Weise schadlos zu halten.
20.3. Im Falle, dass ein Ereignis wie das in den Punkten 1 und 2 dieses Artikels beschriebene auftritt, werden alle Forderungen, die Werbekonfekt gegenüber dem Auftraggeber hat, sowie die Forderungen, die aufgrund des/r betreffenden Vertrags/Verträge bestehen, mit sofortiger Wirkung und in voller Höhe fällig und Werbekonfekt ist berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzuholen (siehe Artikel 11). In diesem Falle ist Werbekonfekt bzw. sind dessen Beauftragte berechtigt, das Gelände des Auftraggebers bzw. dessen Gebäude zu betreten, um die Produkte wieder in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Werbekonfekt Gelegenheit zu bieten, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen.

21. Streitigkeiten, zuständiges Gericht und anwendbares Recht
21.1. Etwaige Streitigkeiten und Differenzen zwischen den Parteien, einschließlich der Streitigkeiten, die von nur einer der Parteien als solche betrachtet werden, werden nach Möglichkeit von den Parteien selbst im gegenseitigen Einvernehmen beseitigt.
21.2. Sollten die Parteien keine Einigung erzielen, so werden die Streitigkeiten am hierfür zuständigen Gericht in Landshut verhandelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwingende Zuständigkeitsregularien die Wahl dieses Gerichts nicht zulassen würden. Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt deutsches Recht.
21.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt und gelten auch weiterhin. In diesem Falle ist Werbekonfekt berechtigt, die betreffende Bestimmung durch eine – für den Auftraggeber zumutbare – neue Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung inhaltlich möglichst nahe kommt.